Satzung des Sportkreises Freudenstadt

beschlossen beim außerordentlichen Sportkreistag

am 15.02.2008 in Glatten

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

 

Der Verein führt den Namen Sportkreis Freudenstadt e.V. im Württembergischen Landessportbund (WLSB) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freudenstadt eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Freudenstadt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der freien Jugendhilfe, insbesondere

  • dafür ein zu stehen, dass allen die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben

 

  • den Sport in jeder Beziehung weiter zu entwickeln, und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren, unter besonderer Berücksichtigung der umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit

 

  • den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten im kommunalen und öffentlichen Bereich zu vertreten, und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 2

 

Aufgaben

Der Sportkreis ist gemäß § 21 der Satzung des WLSB dessen rechtlich selbständige Untergliederung (Zweigverein).

Als regionale Gliederung des WLSB erfüllt der Sportkreis die Aufgaben des WLSB im Vereinsgebiet, soweit diese in die regionale Kompetenz fallen.

Dazu gehören insbesondere

  1. Behandlung sport- und gesellschaftspolitischer Grundsatzfragen
  2. Kontakte zu Sportorganisationen, parlamentarischen, staatlichen und kommunalen Stellen, Vertretung bei Behörden und anderen gesellschaftlichen Gruppierungen Medienpolitik, Öffentlichkeitsarbeit
  3. Förderung und Pflege der Jugendarbeit
  4. Betreuung und Verwaltung des Vermögens und etwaiger Beteiligungen
  5. Unterstützung der Mitgliedsorganisation in überfachlichen Aufgaben der Sportfachverbände
  6. Unterstützung von Maßnahmen für die Talentsuche/Talentförderung in Abstimmung mit den Sportfachverbänden
  7. Förderung des Breiten- und Freizeitsports sowie des gesundheitsorientierten Sports in Absprache mit den Sportfachverbänden
  8. Maßnahmen zur Umsetzung und Fortschreibung des Frauenförderplans
  9. Integration von Migranten und ausländischen Mitbürgern
  10. Durchführung dezentraler Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung staatlich anerkannter lizenzierter Übungsleiter/ - innen und von Führungskräften des Sports im überfachlichen Bereich
  11. Beratung beim Bau von Einrichtungen und Sportstätten und bei der Anschaffung von Sportgeräten
  12. Durchführung der Ausschreibung Deutsches Sportabzeichen und Verleihung desselben
  13. Förderung der Zusammenarbeit von Verein und Schule
  14. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamtes
  15. sportärztliche Beratungsdienste für die Mitglieder

Der Sportkreis fördert und unterstützt seine Mitgliedsvereine und die ihm angehörenden Mitgliedsverbände oder Untergliederungen von Mitgliedsverbänden in allen überfachlichen Fragen. Die sportfachlichen Aufgaben werden ausschließlich durch die jeweiligen Sportfachverbände oder deren regionale Untergliederungen erfüllt.

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Sportkreises sind
    • die Mitgliedsvereine des WLSB, die ihren Sitz im Gebiet des Sportkreises Freudenstadt haben
    • Mitgliedsverbände oder deren Untergliederungen des WLSB, deren Sportart in einem dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverein des WLSB betrieben wird.

Sie erwerben diese Mitgliedschaft automatisch mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im WLSB. Eine Mitgliedschaft nur im Sportkreis oder nur im WLSB ist ausgeschlossen.

  1. Soweit die Mitgliedschaft im Sportkreis automatisch erworben wird, endet diese mit dem Wegfall der Mitgliedschaft im WLSB.
  2. Natürliche Personen können zu Ehrenmitgliedern des Sportkreises ohne Stimmrecht ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.
  3. Die Mitgliedsvereine haben die für den Sportkreis geltenden Verpflichtungen sinngemäß in ihre Satzung zu übernehmen; ihre Mitglieder haben sich der Satzung, den Ordnungen und Entscheidungen des WLSB zu unterwerfen.

 

§ 4

 

Sportkreis und WLSB

  1. Der Sportkreis ist verpflichtet
    • sich den Satzungen und Ordnungen des WLSB zu unterwerfen und Entscheidungen und Beschlüsse der WLSB-Organe auszuführen
    • Alle finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten dem WLSB gegenüber zu erfüllen.
  2. Die Satzung des Sportkreises darf der Satzung des WLSB nicht entgegenstehen; die Satzung sowie jede Änderung bedarf der Zustimmung des WLSB.
  3. Der Sportkreis hat
    • dafür zu sorgen, dass die Mitgliedsvereine gewissenhaft und pünktlich die Bestandserhebungen dem WLSB zuleiten
    • die beauftragten Vertreter des WLSB-Präsidiums an ihren Sportkreistagen und Sitzungen teilnehmen zu lassen und Ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen
    • der WLSB-Geschäftsstelle auf Anforderung statistische Angaben jeder Art über die Mitglieder zu überlassen und die Namen und Anschriften der Vorstands- und Ratsmitglieder unaufgefordert mitzuteilen
    • dem Präsidium des WLSB oder von ihm beauftragten Personen Einblick in die Akten und Geschäftsbücher zu geben.
  4. Der Sportkreis und seine Mitglieder sind berechtigt, durch gemäß der Satzung des WLSB gewählte Delegierte an Landessportbundtagen und an Sitzungen der WLSB-Organe teilzunehmen und bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.
  5. Der Sportkreis wird Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im WLSB mit diesem erwachsen, dem Präsidium des WLSB oder - sofern ein Ehrenrat gebildet ist - diesem zur Schlichtung unterbreiten und den Schlichtungsspruch akzeptieren.
  6. Die Ausgliederung des Sportkreises aus dem WLSB stellt eine Änderung des Vereinszweckes des Sportkreises dar.

 

 

§ 5

 

Organe des Sportkreises

Organe des Sportkreises sind:

 

1. Der Sportkreistag

2. Der Sportkreisrat

3. Der Sportkreisvorstand

 

 

§ 6

 

Sportkreistag (Mitgliederversammlung)

  1. Der Sportkreistag ist die Versammlung der Vertreter/ innen der Mitgliedsvereine, der dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverbände oder ihrer Untergliederungen und des Sportkreisrates. Er wird alle zwei Jahre durchgeführt. Der Termin ist mindestens sechs Wochen vor jedem ordentlichen Landessportbundtag.
  2. Auf den Sportkreistagen werden die Delegierten des Sportkreises für den Landessportbundtag und der/die Vertreter/in in die Vollversammlung der Sportkreise und Mitgliedsvereine gewählt.

    Zu den Delegierten ist zusätzlich mindestens ein Drittel der Zahl dieser Delegierten als Ersatzdelegierte zu wählen.

    Der Sportkreistag ist vom Sportkreisvorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vorher durch Veröffentlichung im offiziellen Verbandsorgan und durch Anschreiben der Mitglieder, dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

  3. Aufgaben des Sportkreistages sind insbesondere:
      • Entgegennahmen der Berichte
      • Entgegennahmen und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer/ innen
      • Entlastung des Sportkreisrates
      • Wahlen und Bestätigungen
      • Beschlussfassung über Umlagen
      • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
      • Beschlussfassung über Anträge
      • Ehrungen
  4. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor dem Sportkreistag beim Sportkreis eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
  5. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Sportkreistag mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Sportkreises können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

    Ein außerordentlicher Sportkreistag findet statt, wenn der Sportkreisvorstand die Einberufung für erforderlich hält oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der Stimmen, der auf dem Sportkreistag stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt wird. Für die Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Sportkreistages sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für ordentliche Sportkreistage entsprechend. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen, die Frist für die Einreichung von Anträgen 1 Woche.

  6. Stimmberechtigt auf dem Sportkreistag sind:
    • die Mitglieder des Sportkreisrates mit je einer nicht übertragbaren Stimme
    • die von den Mitgliedsvereinen entsandten Delegierten; jeder Mitgliedsverein hat für je 200 angefangene Einzelmitglieder eine Stimme
    • die Delegierten der Mitglieds-Verbände oder deren Untergliederungen
    • jeder Mitgliedsverband oder jede Untergliederung hat mindestens eine Stimme.
    • Mitgliedsverbände oder Untergliederungen mit
      • mehr als 1.000 Mitgliedern im Sportkreis haben je 3 Stimmen,
      • mit mehr als 3.000 Mitgliedern je 5 Stimmen,
      • mit mehr als 10.000 Mitgliedern je 10 Stimmen.

    Jeder/Jede Delegierte kann bis zu 3 Stimmen auf sich vereinigen; dies gilt nicht für die Mitglieder des Sportkreisrates.

  7. Der Sportkreistag fasst seine Beschlüsse - soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Im Einzelfall kann eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden.
  8. Der Sportkreistag wählt die Mitglieder des Sportkreisrates auf die Dauer von vier Jahren.
  9. Abweichend davon werden die am 15.02.2008 gewählten Rats- und Vorstandsmitglieder auf 2 Jahre, längstens bis zum Sportkreistag 2010, gewählt. Dies gilt auch für die Kassenprüfer gemäß § 14 dieser Satzung.

  10. Für die Durchführung von Wahlen gilt:
    • steht für ein Amt nur ein Kandidat-/in zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält; wenn nicht, ist über einen neuen Wahlvorschlag abzustimmen
    • stehen mehrere Kandidaten/ - innen zur Wahl, ist derjenige/diejenige gewählt, der/die mindestens mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

    Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten/innen erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist der/die Bewerber/-in, der/die die meisten Stimmen erhält.

    Stellt sich für die Stichwahl nur noch ein Kandidat/eine Kandidatin zur Verfügung, ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Führt weder die Stichwahl, noch die Abstimmung über einen weiteren Wahlvorschlag nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu einem Wahlergebnis, so ist der Sportkreisrat berechtigt, das Amt nach Mehrheitsbeschluss zu besetzen.

 

  • Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn zwei oder mehr Kandidaten/Kandidatinnen sich um ein Amt bewerben.
  • Bei nur einem Bewerber/einer Bewerberin wird grundsätzlich offen durch Handzeichen gewählt. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt und von 20 Stimmen unterstützt, ist geheim und schriftlich zu wählen.
  • Ein/e Bewerber/in kann nur gewählt werden, wenn er/sie schriftlich oder persönlich vor dem Sportkreistag vor der Durchführung des Wahlverfahrens erklären, das Amt im Falle der Wahl zu übernehmen.

 

  1. Diese Regelungen gelten auch für Beschlussfassungen und Wahlen der anderen Organe.
  2. Die Beschlüsse des Sportkreistages sind zu protokollieren und von zwei vertretungsberechtigten Mitgliedern des Sportkreisvorstands zu unterzeichnen.

 

 

§ 7

 

Sportkreisrat

 

Der Sportkreisrat setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Sportkreisvorstandes
  • drei Vertretern/Vertreterinnen der Mitgliedsvereine
  • drei Vertretern/Vertreterinnen der Mitgliedsverbände bzw. deren Untergliederungen
  • einem Vertreter/einer Vertreterin der Sportkreisjugend
  • dem/der Referenten/in für das Deutsche Sportabzeichen
  • dem Sportkreisarzt
  • sowie bis zu drei weiteren Beisitzern mit besonderen Aufgaben

 

Der Sportkreisrat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Ihm obliegen die Entscheidungen, für die weder der Sportkreistag noch der Sportkreisvorstand zuständig sind.

Die Sitzungen des Sportkreisrates werden vom Vorsitzenden frist- und formlos einberufen und geleitet.

Der Sportkreisrat kann dem Sportkreisvorstand oder einzelnen Sportkreisratsmitgliedern die Durchführung bestimmter Aufgaben übertragen oder zur Erledigung einzelner Aufgaben Kommissionen bilden.

Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wahl gilt für die Dauer der Amtsperiode, mindestens jedoch bis zur Durchführung von Neuwahlen. Scheiden Mitglieder im Sportkreisrat vorzeitig aus, so ergänzt der Sportkreisrat entsprechend der Satzung diese Position bis zum nächsten Sportkreistag mit einem/er Nachfolger/in.

 

 

§8

 

Sportkreisvorstand

 

Dem Sportkreisvorstand gehören an

  1. der/die Vorsitzende des Sportkreises
  2. drei stellvertretende Vorsitzende, davon einer/eine als Vertreter/Vertreterin der Mitgliedsverbände und eine/einer als Vertreter/Vertreterin der Mitgliedsvereine
  3. der Finanzreferent/die Finanzreferentin
  4. der Sportkreisjugendleiter/die Sportkreisjugendleiterin
  5. die Vertreterin der Kommission „Frau im Sport“

Die Vorstandsmitglieder Ziff. 3-5 können gleichzeitig stellvertretende Vorsitzende sein.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam berechtigt den Sportkreis zu vertreten; der/die Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden sind je einzeln vertretungsberechtigt.

Der Sportkreisvorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Sportkreises.

 

 

§ 9

 

Arbeitsgemeinschaft der Mitgliedsverbände

 

Die Vorsitzenden oder Vertreter/Vertreterinnen der dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverbände oder Untergliederungen von Mitgliedsverbänden gehören der Arbeitsgemeinschaft der Mitgliedsverbände an.

 

Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es insbesondere, die Vertreter/- innen der Mitgliedsverbände in den Organen des Sportkreises zur Wahl vorzuschlagen.

 

Die Arbeitsgemeinschaft wählt in eigener Zuständigkeit ihren Vorsitzenden/ihre Vorsitzende und einen stellvertretenden /eine stellvertretende Vorsitzende. Der/die Vorsitzende oder bei Verhinderung der/die Stellvertreter/- innen laden zu den Sitzungen ein.

 

 

§10

 

Sportkreisjugend

Die Jugendarbeit im Sportkreis obliegt der Sportkreisjugend gemäß einer vom Kreissportjugendtag beschlossenen Jugendordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Sportkreisrates. Die Jugendordnung der Sportkreisjugend darf der Jugendordnung der Württembergischen Sportjugend im WLSB nicht entgegenstehen. Die Sportkreisjugend ist verpflichtet, Entscheidungen und Beschlüsse der Württembergischen Sportjugend zu befolgen.

Der Sportkreisjugendleiter wird durch den Kreissportjugendtag gewählt; er bedarf der Bestätigung des Sportkreistages.

 

 

§11

 

Frau im Sport

Es wird eine Kommission „Frau im Sport“ gebildet. Vorsitzende der Kommission ist die vom Sportkreistag gewählte Frauenreferentin.

Die anderen Mitglieder der Kommission werden vom Sportkreisrat eingesetzt.

 

Aufgabe der Kommission „Frau im Sport“ ist es insbesondere, den Frauenförderplan WLSB im Sportkreis zu realisieren.

 

 

§ 12

 

Finanzen

 

Der Sportkreis erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

 

Der Sportkreis ist nach entsprechendem Beschluss eines Sportkreistages zur Erhebung von Umlagen berechtigt, wenn der Vorstand des WLSB dem vorher zustimmt. Umlagen dürfen nur für gemeinnützige Projekte oder Vorhaben des Sportkreises verwendet werden, die dringend notwendig sind und vorher vom Sportkreistag zu benennen sind. Umlagen sind Zahlungen im Sinne des § 20 II der WLSB-Satzung.

Die Finanzierung der vom WLSB übertragenen Aufgaben erfolgt durch diesen.

Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung erfolgt unter der Verantwortung des Finanzreferenten/der Finanzreferentin. Dieses kann auch durch eine Geschäftsstelle des Sportkreises erfolgen. Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung unterliegt der Prüfung durch Kassenprüfer, die vom  Sportkreistag zu wählen sind.

 

 

§ 13

 

Sportkreisverwaltung

Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Unterstützung der ehrenamtlich Tätigen kann der Sportkreis eine Geschäftsstelle einrichten.

Die Anstellung von Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes und bedarf eines Beschlusses des Sportkreisrates.

 

 

§ 14

 

Kassenprüfer

Der Sportkreistag wählt zwei Kassenprüfer/- innen, die weder dem Sportkreisvorstand noch dem Sportkreisrat angehören dürfen.

Die Kassenprüfer/- innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege aller Kassen des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, dies durch ihre Unterschrift bestätigen und hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/- innen zuvor dem Vorstand berichten.

Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

 

§ 15

 

Satzungsänderung

 

Die Änderung der Satzung kann nur auf Sportkreistagen beschlossen werden bei deren Einberufung die Beschlussfassung angekündigt ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Eine Satzungsänderung wird erst dann wirksam, wenn sie die Genehmigung des WLSB erhalten hat.

 

 

§ 16

 

Auflösung

 

Die Auflösung des Sportkreises kann nur in einem Sportkreistag beschlossen werden, bei dessen Einberufung die Beschlussfassung angekündigt ist. Dabei bedarf der Beschluss über die Auflösung eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen. Für den Fall der Auflösung bestellt der Sportkreistag zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund zu übertragen, der es für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 

§ 17

 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an Stelle der bisherigen.

Die vorstehende Satzung wurde durch den außerordentlichen Sportkreistag am 15. Februar 2008 in Glatten so beschlossen.

 

 

 

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