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Richtlinie zur Förderung der überfachlichen Jugendarbeit der Vereine und Verbände im Landkreis Freudenstadt
Mit der Bereitstellung von entsprechenden Fördermitteln kommt der Landkreis Freudenstadt dem gesetzlichen Auftrag nach, entsprechend dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, die überfachliche Jugendarbeit der Vereine und Verbände im Landkreis zu fördern. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ruft dazu auf, jungen Menschen zur Förderung ihrer Entwicklung geeignete Angebote zu machen, sie zur Selbstbestimmung zu befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement hinzuführen. Da dies üblicherweise über die spezifische Zielsetzung der meisten Vereine und Verbände hinausgeht, werden die dafür erforderlichen Mittel entsprechend den Erfordernissen vom Kreistag bereitgestellt.
Fördergrundsätze und Verfahren Die Förderung erfolgt im Rahmen der vom Kreistag beschlossenen Haushaltsmittel entsprechend dieser Richtlinie. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch. Für den Landkreis übernimmt der Kreisjugendring Freudenstadt die Bearbeitung und Auszahlung der Zuschüsse. Die Anträge sind zu richten an:
Kreisjugendring Freudenstadt e.V. Herrenfelder Str. 14 72250 Freudenstadt
Sie sollen spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Maßnahme beim Kreisjugendring eingereicht sein. Antragsberechtigt sind ausschließlich Vereine, Verbände, Gruppen usw., die ihren Sitz im Landkreis Freudenstadt haben. Diese erhalten auch die entsprechenden Zuschüsse.
Den beim Kreisjugendring erhältlichen Anträgen ist beizufügen: zu 3.1.: Freizeiten:
1. Teilnehmerliste (mit Anschrift und Alter) 2. Liste der BetreuerInnen 3. Programm/Bericht
zu 3.2.: Mitarbeiterschulung:
1. Schulungsprogramm, Inhalte und Dauer 2. Teilnehmerliste
zu 3.3.: Jugendfördernde Projekte:
1. Beschreibung / Programm der Veranstaltung 2. Aufstellung der Gesamtkosten (Ausgaben und Einnahmen)
Die Antragsteller haben zu gewährleisten:
* pädagogisch fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Angebote und Maßnahmen * zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse * eine Nachprüfung der Angaben durch den Kreisjugendring oder das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises ist im Bedarfsfalle zu gestatten.
Über Widersprüche und nicht eindeutig der Richtlinie zuzuordnende Anträge entscheidet ein Beratungsgremium. Es besteht aus:
* einem Vertreter des Kreisjugendamtes * je einem Vertreter der Fraktionen im Kreistag * zwei Vertretern des Kreisjugendrings. * Das Gremium tagt nach Bedarf.
Förderrichtlinie 3.1.: Freizeiten
Gefördert werden Freizeiten (Zeltlager, Radtouren usw.), Internationale Begegnungen, Jugendstudienfahrten.
3.1.1 Voraussetzungen für eine Förderung:
* Es werden nur Maßnahmen mit überwiegendem Freizeitcharakter gefördert. Nicht gefördert werden z.B. Sportveranstaltungen, Trainingslager, Konzertreisen, sonstige vereinsspezifischen Veranstaltungen. * Gruppengröße: mindestens 7 Teilnehmer * Dauer: mindestens 3 Tage (An- und Abreise gelten als je 1 Tag) * Alter der Teilnehmer: 5-21 Jahre * Alter der Betreuer: mindestens 15 Jahre * Ausreichende pädagogische Betreuung ist zu gewährleisten.
Die Veranstalter haben die pädagogisch-überfachliche Qualifikation zu gewährleisten. Der Kreisjugendring bietet entsprechende, mehrtägige Schulungen an und stellt den Teilnehmern entsprechende Jugendleiterausweise aus. Ohne zusätzliche Ausbildung gelten alle pädagogischen Berufe, StudentInnen der entsprechenden Ausbildungseinrichtungen, langjährige und entsprechend erfahrene MitarbeiterInnen als qualifiziert.
3.1.2 Höhe der Zuschüsse:
* Es werden je angefangene 7 Teilnehmer ein/e BetreuerIn gefördert. * für die Berechnung wird nur die Anzahl der TeilnehmerInnen aus dem Kreis Freudenstadt zu Grunde gelegt * BetreuerInnen werden mit 6,00 EUR/Tag gefördert. * Es werden auch solche BetreuerInnen gefördert, die nicht im Landkreis Freudenstadt wohnen, jedoch in Vereinen im Landkreis tätig sind. * Höchstdauer der Bezuschussung: 14 Tage
3.1.3. Sonderbestimmungen für internationale Begegnungen: Internationale Begegnungen im Sinne dieser Richtlinien sind Begegnungen im In- oder Ausland zwischen deutschen und ausländischen Jugendgruppen soweit ein Gegenbesuch bereits durchgeführt wurde oder zumindest geplant ist. Nicht als internationale Begegnung gewertet werden kann somit z.B. der reine Besuch einer internationalen Veranstaltung ohne weitergehenden Bezug zwischen den Jugendgruppen. Bei internationalen Begegnungen im Bundesgebiet werden für die Zuschussberechung sowohl die Anzahl der TeilnehmerInnen aus dem Kreis Freudenstadt als auch die der ausländischen TeilnehmerInnen zu Grunde gelegt. Bei entsprechenden Veranstaltungen im Ausland werden lediglich die TeilnehmerInnen aus dem Kreis Freudenstadt gefördert. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach 3.1.2 dieser Richtlinien
3.2.: Mitarbeiterschulung Es sollte im Interesse jedes Vereines und Verbandes sein, seine JugendleiterInnen und JugendbetreuerInnen für die überfachliche Jugendarbeit entsprechend zu qualifizieren.
3.2.1 Voraussetzungen für eine Förderung:
* Gefördert werden Ausbildungsmaßnahmen mit überwiegend überfachlichen, pädagogischen Themen * Die Mindestdauer des Schulungsprogramms beträgt 5 Std./Tag. * Der halbe Tagessatz wird bei mindestens 2,5 stündigem Programm gewährt. * Halbe Tage können abgerechnet werden, wenn ein voller Tag vorausgeht oder nachfolgt. * Weiter können halbe Tage gefördert werden, wenn mindestens 3 halbe Tage innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen eine thematische Einheit bilden. * Das Mindestalter der TeilnehmerInnen beträgt 15 Jahre. * Pädagogisch qualifizierte Referenten
3.2.1: Höhe des Zuschusses
* Je Tag und TeilnehmerIn: 5,00 EUR * Je halber Tag und TeilnehmerIn: 2,50 EUR * Die Höchstdauer der Bezuschussung beträgt 8 Tage
3.3.: Jugendfördernde Projekte
3.3.1. Voraussetzungen für eine Förderung Diese Projekte sollen
* neue Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche eröffnen * praktische Lebenserfahrung vermitteln * Persönlichkeitsentwicklung fördern * soziale und gesellschaftliche Zusammenhänge verdeutlichen * usw.
Gefördert werden z.B.(inter)kulturelle Projekte, Ausstellungen, Musik- und Filmfestivals, Veranstaltungen zu gesellschafts-, jugendpolitischen Themen usw. Der Antragsteller bzw. seine Mitglieder sollen aktiv am Programm beteiligt sein. Nicht gefördert werden rein konsumorientierte Angebote wie z.B. Besuche von Konzerten, Museen und sonstigen Veranstaltungen sowie reine Unterhaltungsprogramme (z.B. Disco) und vereinsspezifische Veranstaltungen (z.B. Konzert eines Musikvereines, Fußballturnier eines Sportvereins) 3.3.2.: Höhe des Zuschusses 50 % der anerkannten Aufwendungen, jedoch max. 250,00 EUR pro Maßnahme
4. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie ersetzt die Richtlinie vom 1.1.1998. Sie ist vom Jugendhilfeausschuss des Kreistages in seiner Sitzung am 11.03.2002 zur Kenntnis genommen und tritt ab 01.01.2002 in Kraft.
Weitere Informationen erhalten Sie in den nachfolgenden PDF Dokumenten
Zuschussantrag
Richtlinien
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